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Ausschreibung: Deutschland  Reinigung von Abwässerkanälen  Routine Kanalinspektion 2025 - DEU-Stuttgart
Reinigung von Abwässerkanälen
Überprüfung von Abwasserkanälen
Dokument Nr...: 501787-2025 (ID: 2025073100505230011)
Veröffentlicht: 31.07.2025
*
  DEU-Stuttgart: Deutschland  Reinigung von Abwässerkanälen  Routine
Kanalinspektion 2025
   2025/S 145/2025 501787
   Deutschland  Reinigung von Abwässerkanälen  Routine Kanalinspektion 2025
   OJ S 145/2025 31/07/2025
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Dienstleistungen
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
	    E-Mail: 65-8DLZBau@stuttgart.de
            Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
            des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
	    Titel: Routine Kanalinspektion 2025
            Beschreibung: Los 1: Reinigung und Scannen von Kanälen und Schachtbauwerken in
            Stuttgart Gesamtlänge ca. 63 km Kanäle Schachtbauwerke insgesamt ca. 1.570 Stck. Los 2.
            Auswertung als Zustandserfassung mittels KI: Gesamtlänge ca. 63 km Kanäle
	    Schachtbauwerke insgesamt ca. 1.570 Stck.
	    Kennung des Verfahrens: cdf2329b-28d1-4244-86ae-d62ba1dddc9f
	    Interne Kennung: T250048EU_020925
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
            Haupteinstufung (cpv): 90470000 Reinigung von Abwässerkanälen
     2.1.2. Erfüllungsort
	    Stadt: Stuttgart
	    Postleitzahl: 70191
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
     2.1.4. Allgemeine Informationen
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	    vgv -
     2.1.5. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
            Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 2
	    Auftragsbedingungen:
            Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 2
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
              Korruption: Entsprechend §42 VgV nach §123 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er
              Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im
              geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im
              Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den
              §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit §
              335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur
              Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
              Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Nach §122 GWB kann der Nachweis
              der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz
              oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die
	      Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso
              zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt LD124 - als vorläufigen
              Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
	      dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Betrug: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person,
              deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
              verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263
              des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
              Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
              verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
              gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
              Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Nach §122 GWB kann der
              Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
              124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
	      Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
              ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
              Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
	      dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB Der
              öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
	      von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
              § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
              das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
              rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs
              (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle
              Vereinigungen im Ausland). Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
              die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	      gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
              eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Entsprechend §42 VgV nach §123 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er
              Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
              oder § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland) Nach §122 GWB kann der
              Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
              124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
	      Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
              ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
              Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
	      dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann
              unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
	      ausgeschlossen werden, wenn sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet
              oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
              die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	      gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
              eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB Der
              öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
	      von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
              § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
              das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
              rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs
	      (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
	      Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
	      Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
              nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des
              Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
              die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	      gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
              eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Entsprechend §42 VgV
              nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
	      ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein
              Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen
              Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach §122 GWB kann der Nachweis der
              Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder
              teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung
	      in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
              - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Entsprechend §42
              VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt
              bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
              Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung
              des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger
              einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Nach §122 GWB kann der
              Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
              124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
	      Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
              ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
              Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
	      dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
	      Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Entsprechend
              §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine
              wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
              Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
              vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
              hat, Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
              Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
              Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis
              anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des
              Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische
              Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht
	      von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem
              öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
              Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
	      Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
              Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
	      Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
              aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
              umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
              Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
	      vermeiden.
              Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Entsprechend §42 VgV- nach §123
              GWB Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person,
              deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
              oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§
              232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
	      Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
              Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und
              des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise
              durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	      gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
              eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
              Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
              der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen
              zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein mit Insolvenzverfahren
              vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
	      Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
              Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Nach §122 GWB kann der Nachweis
              der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz
              oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die
	      Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso
              zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis
              auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1
              kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
              nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
              Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, Nach §122
              GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach
              den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen
	      erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist
              als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
              vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
	      Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
              oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
              dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
	      Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
              und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
	      Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
              Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
              konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
	      sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
	      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
              Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
              Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
              der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in
              Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung
              begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen
              Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des
              öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, oder versucht hat,
              vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Nach
              §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
              nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
              Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis
              anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des
              Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische
              Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht
	      von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem
              öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
              Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
	      Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
              Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
	      Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
              aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
              umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
              Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
	      vermeiden.
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.
              1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
              nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Nach §122
              GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach
              den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen
	      erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist
              als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
              vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
	      Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
              oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
              dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
	      Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
              und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
	      Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
              Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
              konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
	      sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.
              1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
              nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Nach §122 GWB
              kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§
              123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
	      werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
              Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
              vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
	      Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
              oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
              dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
	      Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
              und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
	      Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
              Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
              konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
	      sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
              Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB
              Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung
              öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen
              hat, Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
              Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
              Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis
              anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des
              Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische
              Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht
	      von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem
              öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
              Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
	      Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
              Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
	      Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
              aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
              umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
              Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
	      vermeiden.
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen:
              Entsprechend §42 VgV- nach §123 Abs.4 GWB Schließt der öffentliche Auftraggeber ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung Beiträgen
              zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-
              oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentlichen
	      Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden
	      Verpflichtung nachweisen kann. Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
              nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur
              Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat,
              erfolgt kein Ausschluss. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
              die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	      gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
              eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Entsprechend §42 VgV- nach
              §123 Abs.4 GWB Schließt der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	      des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das
	      Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
              nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
              Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige
	      geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Wenn
	      das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
              vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen,
              Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss. Nach §122 GWB kann
              der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
              und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
	      werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
              Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
              vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
	      Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
              oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
              dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
	      Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
              und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
	      Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
              Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
              konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
	      sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
	      Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
              Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
              der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche
              Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit
	      anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
              abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
              bezwecken oder bewirken. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
              die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	      gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
              eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
              Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
	      Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
              Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
	      durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
              sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
	      Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
              stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
              Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
              personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
	      Fehlverhalten zu vermeiden.
	      Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Entsprechend
              §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine
	      Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung
	      des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch
              andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Nach §122 GWB kann
              der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
              und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
	      werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
              Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
              vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
	      Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
              oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
              dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
	      Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
              und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
	      Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
              Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
              konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
	      sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
              Zahlungsunfähigkeit: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Nach §122 GWB kann
              der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
              und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
	      werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
              Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
              vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
	      Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
              Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
              oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
              dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
	      Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
              und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
	      Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
              Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
              konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
	      sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0001
	    Titel: Reinigung und Scan
            Beschreibung: Los 1: Reinigung und Scannen von Kanälen und Schachtbauwerken in
            Stuttgart Gesamtlänge ca. 63 km Kanäle Schachtbauwerke insgesamt ca. 1.570 Stck. Los 2.
            Auswertung als Zustandserfassung mittels KI: Gesamtlänge ca. 63 km Kanäle
	    Schachtbauwerke insgesamt ca. 1.570 Stck.
	    Interne Kennung: 1
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
            Haupteinstufung (cpv): 90470000 Reinigung von Abwässerkanälen
     5.1.2. Erfüllungsort
	      Stadt: Stuttgart
	      Postleitzahl: 70191
	      Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	      Land: Deutschland
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Datum des Beginns: 03/11/2025
	    Enddatum der Laufzeit: 31/03/2026
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
            Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
            Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:other-sme#
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
	    Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
            Beschreibung: Nach §44 VgV: Nachweis, je nach Rechtsvorschrift des Staats in dem der
	    Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, entweder der Eintragung in einem Berufs- oder
            Handelsregister oder auf andere Weise Nachweis über die erlaubte Berufsausübung. Für die
            Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und
            die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie
            2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
            öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom
            28.3.2014, S. 65) aufgeführt. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
            Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
            die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	    gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
            eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
            Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Darüberhinausgehende weitere
	    auftragsbezogene Anforderungen des AG: keine
	      Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
              Beschreibung: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und
              Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren
	      erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer-
              beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
              Referenzleistung: Inspektion und Reinigung bon Kanälen Möglicherweise geforderte
	      Mindeststandards: keine Konkrete auf den Auftrag bezogene Eignungsnachweise oder
              Mindestanforderungen des AG: Nachweis Qualifikation der eingesetzen Mitarbeiter für die
	      Inspektion und Reinigung Nachweis eingesetzte Fahrzeuge (gefordertes Inspektionssystem
              für Haltung und Schacht)
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
              Beschreibung: Bescheinigung und Erklärung über Bilanzen (Bankerklärungen), Erklärungen
              über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen
	      Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3
              Geschäftsjahre. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
              Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem
	      Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, Eine
              Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich
              des Auftrags - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Kann ein Bewerber oder Bieter
	      aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine
              wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen
              Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Nach §122 GWB kann der
              Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
              124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
	      Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
              ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
              Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 01/09/2025 14:30:00 (UTC+2)
            Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.meinauftrag.rib.de/public
	    /DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/4/tenderId/39575
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    Name: https://www.meinauftrag.rib.de
	    URL: https://www.meinauftrag.rib.de
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.meinauftrag.rib.de
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
	    Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der
	    Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 09/09/2025 14:30:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit,
            Mitteleuropäische Sommerzeit
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 52 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Unterlagen können nach den Bedingungen des § 56 VgV
	    nachgefordert werden.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 09/09/2025 14:30:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
	    Sommerzeit
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
              Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform:
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung. Es sind alle Mitglieder
              der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu
	      benennen.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung:
	    Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Höchstzahl der Teilnehmer: 1
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
	    Elektronische Auktion: nein
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden-Württemberg
            Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
            Vergabekammer Baden-Württemberg
            Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
	    Organisation, die Angebote bearbeitet: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
       5.1. Los: LOT-0002
	    Titel: Auswertung
            Beschreibung: Los 1: Reinigung und Scannen von Kanälen und Schachtbauwerken in
            Stuttgart Gesamtlänge ca. 63 km Kanäle Schachtbauwerke insgesamt ca. 1.570 Stck. Los 2.
            Auswertung als Zustandserfassung mittels KI: Gesamtlänge ca. 63 km Kanäle
	    Schachtbauwerke insgesamt ca. 1.570 Stck.
	    Interne Kennung: 2
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
            Haupteinstufung (cpv): 90491000 Überprüfung von Abwasserkanälen
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Stadt: Stuttgart
	    Postleitzahl: 70191
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Datum des Beginns: 03/11/2025
	    Enddatum der Laufzeit: 31/03/2026
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
            Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
            Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:other-sme#
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	      Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
	    Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
            Beschreibung: Nach §44 VgV: Nachweis, je nach Rechtsvorschrift des Staats in dem der
	    Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, entweder der Eintragung in einem Berufs- oder
            Handelsregister oder auf andere Weise Nachweis über die erlaubte Berufsausübung. Für die
            Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und
            die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie
            2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
            öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom
            28.3.2014, S. 65) aufgeführt. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
            Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
            die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
	    gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
            eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
            Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Darüberhinausgehende weitere
	    auftragsbezogene Anforderungen des AG: keine
	      Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
              Beschreibung: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und
              Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren
	      erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer-
              beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
              Referenzleistung: Inspektion und Reinigung bon Kanälen Möglicherweise geforderte
	      Mindeststandards: keine Konkrete auf den Auftrag bezogene Eignungsnachweise oder
              Mindestanforderungen des AG: Nachweis Qualifikation der eingesetzen Mitarbeiter für die
	      Inspektion und Reinigung Nachweis eingesetzte Fahrzeuge (gefordertes Inspektionssystem
              für Haltung und Schacht)
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
              Beschreibung: Bescheinigung und Erklärung über Bilanzen (Bankerklärungen), Erklärungen
              über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen
	      Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3
              Geschäftsjahre. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
              Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem
	      Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, Eine
              Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich
              des Auftrags - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Kann ein Bewerber oder Bieter
	      aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine
              wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen
              Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Nach §122 GWB kann der
              Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
              124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
	      Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
              ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
              Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
    5.1.11. Auftragsunterlagen
              Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
              Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 01/09/2025 14:30:00 (UTC+2)
              Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.meinauftrag.rib.de/public
	      /DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/4/tenderId/39575
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      Name: https://www.meinauftrag.rib.de
	      URL: https://www.meinauftrag.rib.de
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.meinauftrag.rib.de
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
	    Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der
	    Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 09/09/2025 14:30:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit,
            Mitteleuropäische Sommerzeit
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 52 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Unterlagen können nach den Bedingungen des § 56 VgV
	    nachgefordert werden.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 09/09/2025 14:30:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
	    Sommerzeit
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
            Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform:
            Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung. Es sind alle Mitglieder
            der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu
	    benennen.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung:
	    Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Höchstzahl der Teilnehmer: 1
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
	    Elektronische Auktion: nein
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
              Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden-Württemberg
              Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
              Vergabekammer Baden-Württemberg
              Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
	      Organisation, die Angebote bearbeitet: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
   8. Organisationen
       8.1. ORG-0001
	    Offizielle Bezeichnung: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
	    Registrierungsnummer: t:4971121689746
	    Abteilung: Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
            Postanschrift: Hauptstätter Str. 66
	    Stadt: Stuttgart
	    Postleitzahl: 70178
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
	    Kontaktperson: Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
	    E-Mail: 65-8DLZBau@stuttgart.de
	    Telefon: 000
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
            Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
	    Organisation, die Angebote bearbeitet
       8.1. ORG-0002
            Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
	    Registrierungsnummer: t:7219268730
	    Postanschrift: Durlacher Str. 100
	    Stadt: Karlsruhe
	    Postleitzahl: 76173
	    Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
	    Land: Deutschland
            Kontaktperson: Regierungspräsidium Karlsruhe
	    E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
	    Telefon: +497219268730
	    Rollen dieser Organisation:
            Überprüfungsstelle
            Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
       8.1. ORG-0004
	    Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsstelle
	    Registrierungsnummer: 0000
	    Abteilung: Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
            Postanschrift: Hauptstätter Str. 66
	    Stadt: Stuttgart
	    Postleitzahl: 70178
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
	    Kontaktperson: Dienstleistungsstelle Bauvertragswesen
	      E-Mail: 65-8DLZBau@stuttgart.de
	      Telefon: 000
	      Rollen dieser Organisation:
	      Beschaffungsdienstleister
       8.1. ORG-0005
            Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	    Beschaffungsamts des BMI)
	    Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53119
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	    Telefon: +49228996100
	    Rollen dieser Organisation:
	    TED eSender
   Informationen zur Bekanntmachung
	      Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 59a99691-5ba8-4a55-827c-ce86b4b67f9a - 01
	      Formulartyp: Wettbewerb
              Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	      Unterart der Bekanntmachung: 16
              Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 30/07/2025 13:15:00 (UTC+2) Osteuropäische
              Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
              Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
              ABl. S  Nummer der Ausgabe: 145/2025
              Datum der Veröffentlichung: 31/07/2025
Referenzen:
https://www.meinauftrag.rib.de
https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/4/tenderId/39575
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202507/ausschreibung-501787-2025-DEU.txt
--------------------------------------------------------------------------------
             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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