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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung  Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI -ITZBund - DEU-Bonn
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 495947-2025 (ID: 2025072900543123523)
Veröffentlicht: 29.07.2025
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  DEU-Bonn: Deutschland  IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet
und Hilfestellung  Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI -ITZBund
   2025/S 143/2025 495947
   Deutschland  IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung 
   Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI - ITZBund
   OJ S 143/2025 29/07/2025
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Dienstleistungen
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
	    E-Mail: vergaben@itzbund.de
            Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
            des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
            Titel: Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI - ITZBund
            Beschreibung: Gegenstand des Verfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für die
            externe Unterstützung im Bereich KI
	    Kennung des Verfahrens: f6970530-1ec8-4ad8-824a-20542406c44b
	    Interne Kennung: Z42-2025-0091 Los 2
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
	    Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
	    Hilfestellung
     2.1.2. Erfüllungsort
	    Land: Deutschland
	    Ort im betreffenden Land
     2.1.4. Allgemeine Informationen
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	    vgv -
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
            Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Mit
            Insolvenz vergleichbares Verfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
            des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
            Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über
            das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder
            eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
            worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB)
              Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
              rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach §
              299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
	      299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
              (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
              von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
              Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des
              Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
              des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8
              GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
              ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123
	      Abs. 1 Nr. 9 GWB).
              Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
              Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
              Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
              Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB).
	      Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
              Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über
              hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen
	      Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine
              Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
              (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
              Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1
	      GWB).
              Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
              Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder
	      wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
	      finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
              verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2
              des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs
              (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3).
              Betrug: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
              rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 263
              des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
              Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
              verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs
              (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
              oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
              werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen
	      ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
              sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
	      Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
              Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10
	      GWB).
              Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
              Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3
	      GWB).
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt
              oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
	      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
              Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
              Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf
              Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder
              Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
              übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen a) versucht hat, die
              Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
              b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§
	      124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
              Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
              öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
              beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
              wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
	      das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
              diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
              beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
              Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
              schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
              wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
              Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
              der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
              fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
              Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7
	      GWB).
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2
	      GWB).
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das
              Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
              nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
              Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige
              geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§
	      123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5
	      GWB).
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber
              schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
	      einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung
              von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-
              oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen
	      Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1
              nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB).
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
              verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a
              des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0000
            Titel: Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI - ITZBund
            Beschreibung: Die moneteäre Höchstmenge für die zu erbringende Dienstleistung beträgt
            133.365.000,00  Euro (netto)
	    Interne Kennung: LOT-0000
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
	    Haupteinstufung (cpv): 72000000
	    IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
	    Optionen:
            Beschreibung der Optionen: Der Rahmenvertrag wird für eine Laufzeit von zwei (2) Jahren
            geschlossen. Der Auftraggeber erhält die Option, den Vertrag oder Teile davon zwei Mal um
            jeweils ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit des Rahmenvertrags (inklusive aller
            Verlängerungen) beträgt 48 Monate.
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Laufzeit: 24 Monate
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
            Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
	    Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
            Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
            Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
            Beschreibung: Verpflichtungserklärung soziale Nachhaltigkeit
            Gefördertes soziales Ziel: Sonstiges
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
	    Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
	    Beschreibung: EA 7 Unternehmensbezogene Referenzprojekte Reichen Sie bitte mittels der
	    Anlage  Unternehmensreferenzbogen_Los 2  eine Liste mit mindestens 3 geeigneten
            unternehmensbezogenen Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung (KI-Plattform-
            Leistungen) ein. Stellen Sie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit Ihres
              Unternehmens für den Auftragsgegenstand anhand der Referenzen dar. Nutzen Sie die
	      Anlage  Unternehmensreferenzbogen_Los 2 , soweit erforderlich, bitte mehrfach. Im Falle von
	      Bietergemeinschaften und Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe
	      einbinden ist im Dokument  Unternehmensreferenzbogen_Los 2  im Feld  Einreichendes
	      Unternehmen  der Leistungserbringer der Referenz, d.h. das betroffene Mitglied der
	      Bietergemeinschaft bzw. das eignungsverleihende Unternehmen, anzugeben. Zu den
              Referenzen sind jeweils insbesondere folgende Angaben zu machen:  Beschreibung der
              ausgeführten Leistungen (KI-Plattform-Leistungen),  Wert des Auftrages in Euro (netto),
              bezogen auf den maßgeblichen Referenzeitraum (innerhalb von 3 Jahre nvor Ende der
              Angebotsfrist),  Zeitraum der Leistungserbringung,  Angabe der zuständigen Kontaktstelle
	      bei dem Auftraggeber/Kunden der Referenz (Referenzgeber) mit Anschrift und Kontaktdaten.
              Darüber hinaus gelten jeweils die folgenden Mindestanforderungen an die benannten
	      Referenzen: a) Der Auftragsgegenstand umfasst Leistungen im Bereich KI-Plattform-
              Leistungen. b) Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum
	      der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Datum der EU-
	      Auftragsbekanntmachung); c) Das jeweilige Projekt hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten
              in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (innerhalb von 3 Jahren vor Ende der Angebotsfrist),
              etwaige Projektunterbrechungen zählen nicht zur Mindestlaufzeit; d) Das Auftragsvolumen des
              jeweiligen Referenzprojektes für den Bereich KI-Plattform-Leistungen entspricht mindestens
              2.000.000 EUR (netto) für den Zeitraum der Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sofern es sich
	      um Referenzen handelt, die noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte
              Leistungsstand anzugeben. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt
	      werden. Kann ein Bieter nicht mindestens drei (3) geeignete unternehmensbezogene
              Referenzprojekte angeben, die die aufgestellten Anforderungen erfüllen, führt das zum
	      Ausschluss des Angebots. Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens drei (3)
              geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar
	      erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der
              Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen
	      Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen
              erfüllen, werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Es sind nur 3 Referenzen gefordert. Die
              Bieter können weitere Referenzen benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften
              Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht
              möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht,
	      empfiehlt die Vergabestelle des ITZBund, eine Liste von weiteren geeigneten Referenzen
              einzureichen. Die Vergabestelle behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren.
              Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom
              Vergabeverfahren führen.
              Kriterium: Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten
              Beschreibung: EA 8 Anzahl der technischen Fachkräfte: Zum Nachweis der personellen
              Leistungsfähigkeit geben Sie bitte in der Anlage  Umsätze und Anzahl Fachkräfte_Los 2  die
              Anzahl von technischen Fachkräften an, welche die vorhandenen Personen für die
              geforderten Rollen vor der EU-Auftragsbekanntmachung belegt.  Für die Rolle
              Betriebsarchitekt - KI-Plattform Engineer wird folgende Mindestzahl gefordert: 5  Für die Rolle
              Integration Architekt - KI Plattform Engineer wird folgende Mindestzahl gefordert: 5  Für die
	      Rolle KI-Plattform Engineer - SRE (Infrastruktur/Anwendungen) wird folgende Mindestzahl
              gefordert: 10  Für die Rolle DevOps wird folgende Mindestzahl gefordert: 10  Für die Rolle
              MLOps-Engineer wird folgende Mindestzahl gefordert: 10 Reichen Sie als Beleg für das
              Vorliegen der Anforderungen der technischen Leistungsfähigkeit die Eigenerklärung zur
              Anzahl der Fachkräfte mit der Anlage  Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2  ein. Bei der
              Abgabe eines Angebots auf beide Lose dürfen die in einem Los angegebenen Fachkräfte
              nicht personenidentisch sein, mit den in dem anderen Los angegebenen Fachkräfte (keine
	      Personalunion). Im Falle von Bietergemeinschaften werden die Zahlen der technischen
              Fachkräfte der jeweiligen Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert. Bei Vorliegen einer
              Bietergemeinschaft ist die Anlage  Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2  von dem
              bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für jedes Mitglieder der Bietergemeinschaft
              ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Im Falle von Bietern, die andere Unternehmen im
	      Rahmen der Eignungsleihe einbinden, reicht jedes eignungsverleihende Unternehmen die
              ausgefüllte Anlage  Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2  ein. Es gilt dann die Anzahl
              der technischen Fachkräfte des jeweiligen eignungsverleihenden Unternehmens. Sie haben
              hierfür für jedes eignungsverleihende Unternehmen die ausgefüllte Anlage  Umsätze und
              Anzahl der Fachkräfte_Los 2  ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
	      Kriterium: Spezifischer Jahresumsatz
              Beschreibung: EA 6 Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist
              der Umsatz im Tätigkeits-bereich des Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen
              Geschäftsjahre anzugeben. Der gefor-derte Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des
              Auftrags pro Geschäftsjahr beträgt 150.000.000,00 EUR (netto). Sie haben die ausgefüllte
              Anlage  Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2 , welche die jeweiligen Jahreswerte der
              letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor EU-Auftragsbekanntmachung belegt mit dem
              Angebot einzureichen. Im Falle von Bietergemeinschaften werden die Umsätze der jeweiligen
	      Mitglieder der Bietergemein-schaft addiert. Bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist die
              Anlage  Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2  von dem bevollmächtigten Mitglied der
              Bietergemeinschaft für jedes Mitglieder der Bietergemeinschaft ausgefüllt mit dem Angebot
	      einzureichen. Im Falle von Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe
              einbinden, ist der o. g. Mindestjahresumsatz für jedes der letzten drei abgeschlossenen
              Geschäftsjahre vom eignungsver-leihenden Unternehmen anzugeben. Sie haben hierfür für
              jedes eignungsverleihendes Unternehmen die ausgefüllte Anlage  Umsätze und Anzahl der
              Fachkräfte_Los 2  ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Wird auf beide Lose geboten,
              müssen die Mindestumsätze kumulativ für beide Lose erfüllt werden
    5.1.10. Zuschlagskriterien
	    Kriterium:
	    Art: Preis
	    Bezeichnung: Preis
            Beschreibung: Der für die Bewertung des Angebotes zu berücksichtigende
	    Gesamtangebotspreis ergibt sich aus der durch den Bieter vorgenommenen Aufstellung aller
            Preise ggf. inklusive eines Skontos in der Anlage über die E-Vergabe-Plattform -
	    Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung). Der konkrete Gesamtangebotspreis zur Ermittlung
	    des wirtschaftlichsten Angebotes ist der Gesamtpreis (brutto), der dem Leistungsverzeichnis
	    des Angebotes zu entnehmen ist.
	    Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
            Zuschlagskriterium  Zahl: 100,00
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.
	    html?id=790482
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
              Elektronische Einreichung: Zulässig
              Adresse für die Einreichung: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=790482
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 28/08/2025 12:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit,
              Mitteleuropäische Sommerzeit
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 60 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Der AG behält sich vor, die fehlende Erklärungen und Nachweise
              soweit gesetzlich zulässig bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern, ist
	      hierzu jedoch nicht verpflichtet
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 28/08/2025 12:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
	      Sommerzeit
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
              Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung:
	    Rahmenvereinbarung, teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb, teilweise ohne
	    erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Höchstzahl der Teilnehmer: 1
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
	    Elektronische Auktion: nein
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Vergabekammer leitet ein
            Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein
            Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch
	    Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
	    Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
            entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller
            den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
            Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
            10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2)
            Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
            spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder
            zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen
            Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
	    zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
              gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
              Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der
              Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
	      Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
   8. Organisationen
       8.1. ORG-7001
	    Offizielle Bezeichnung: Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
	    Registrierungsnummer: t:022894990
            Postanschrift: Bernkasteler Straße 8
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53175
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
            Kontaktperson: Arbeitsbereich Z 42 - Förmliche Vergabeverfahren
	    E-Mail: vergaben@itzbund.de
	    Telefon: +49 228-99680-0
	    Fax: +49 228-99680-186200
	    Internetadresse: https://www.itzbund.de
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
       8.1. ORG-7004
	    Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
	    Registrierungsnummer: t:022894990
	    Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Str. 16
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53113
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
	    Telefon: +49 2289499-0
	    Fax: +49 2289499-163
	    Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de
	    Rollen dieser Organisation:
            Überprüfungsstelle
       8.1. ORG-7005
            Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	    Beschaffungsamts des BMI)
	    Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53119
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	    Telefon: +49228996100
	      Rollen dieser Organisation:
	      TED eSender
   Informationen zur Bekanntmachung
	      Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 24445ac0-5946-4487-8571-933f4b1e3e6e - 01
	      Formulartyp: Wettbewerb
              Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	      Unterart der Bekanntmachung: 16
              Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 28/07/2025 12:21:31 (UTC+2) Osteuropäische
              Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
              Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
              ABl. S  Nummer der Ausgabe: 143/2025
              Datum der Veröffentlichung: 29/07/2025
Referenzen:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=790482
https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=790482
https://www.itzbund.de
http://www.bundeskartellamt.de
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202507/ausschreibung-495947-2025-DEU.txt
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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